WERDE MITGLIED
Der Kinoverein will die Kino-Kultur in der Region Thal, Gäu und in den direkt angrenzenden Teilen der Kantone Bern, Baselland und Aargau unterstützen.



UNSERE STATUTEN LESEN
Vereinsstatuten KINOVEREIN mit Sitz in Oensingen SO
1. NAME UND SITZ
Unter dem Namen KINOVEREIN besteht ein politisch und konfessionell neutraler gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Oensingen SO.
2. ZWECK
Der KINOVEREIN bezweckt die finanzielle Förderung und Unterstützung von Kino-Aktivitäten vornehmlich in der Region Thal-Gäu von Institutionen, Organisationen oder juristischen Personen mit Sitz in der Region Thal-Gäu. Falls mangels Kino-Aktivitäten keine Förderung und Unterstützungen in der Region Thal-Gäu möglich ist, kann der KINOVEREIN seine Aktivitäten auf den gesamten Kanton Solothurn ausweiten. Der KINOVEREIN unterstützt keine natürlichen Personen. Der KINOVEREIN darf seine Mittel ausdrücklich auch für Anschubs- und Gründungsfinanzierungen z.B. für eine Stiftung zum Zweck eines Kinobetriebs verwenden.
3. MITTEL
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der KINOVEREIN über die Mitgliederbeiträge sowie allfällige Spezialbeiträge der Mitglieder und Beiträge Dritter. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt und im Reglement festgehalten. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der KINOVEREIN motiviert die Mitglieder zur Organisation von Veranstaltungen im Filmbereich, um daraus Spenden, Sponsoringeinnahmen, Werbebeiträge usw. zu generieren.
4. MITGLIEDSCHAFT
Mitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche oder juristische Person werden. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme (Kopfstimmrecht). Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. ERLÖSCHUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt – bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod – bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
6. AUSTRITT UND AUSSCHLUSS
Ein Vereinsaustritt ist per Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an das Präsidium gerichtet werden. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem KINOVEREIN ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
7. ORGANE DER VEREINE
Die Organe des KINOVEREINs sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Geschäftsstelle
DIE GENERALVERSAMMLUNG
Das oberste Organ des KINOVEREINs ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im letzten Quartal statt.
6 CINEASTISCHE GRÜNDE, DEM KINOVEREIN BEIZUTRETEN

KULTURGUT UNTERSTÜTZEN
Tue Gutes und profitiere! Mit dem Kinoverein unterstützt du das Kulturgut in der Region Thal Gäu und den angrenzenden Gebieten.

SOZIALKULTURELLE ENGANGEMENTS
Der Kinoverein unterstützt soziale und kulturelle Projekte. So wurden bereits Kinderfilme auf ukrainisch für die Flüchtlinge angeboten

GEMEINSCHAFTEN
Gemeinsam im Kino: Emotionen teilen und unvergessliche Momente erleben. Das ist der Dreh und Angelpunkt des Kinovereins.

BERUFLICHE UNTERSTÜTZUNG
Menschen, die vom Schicksal betroffen sind bekommen die Möglichkeit einer Wiedereingliederung.

VERGÜNSTIGUNGEN
Profitiere als Mitglied von Vergünstigungen und Spezialaktionen in Kooperation mit dem Kino Onik in Oensingen.