WERDE MITGLIED

Der Kinoverein will die Kino-Kultur in der Region Thal, Gäu und in den direkt angrenzenden Teilen der Kantone Bern, Baselland und Aargau unterstützen.

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UNSERE STATUTEN LESEN

Vereinsstatuten KINOVEREIN mit Sitz in Oensingen SO

1. NAME UND SITZ

Unter dem Namen KINOVEREIN besteht ein politisch und konfessionell neutraler gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Oensingen SO.

2. ZWECK

Der KINOVEREIN bezweckt die finanzielle Förderung und Unterstützung von Kino-Aktivitäten vornehmlich in der Region Thal-Gäu von Institutionen, Organisationen oder juristischen Personen mit Sitz in der Region Thal-Gäu. Falls mangels Kino-Aktivitäten keine Förderung und Unterstützungen in der Region Thal-Gäu möglich ist, kann der KINOVEREIN seine Aktivitäten auf den gesamten Kanton Solothurn ausweiten. Der KINOVEREIN unterstützt keine natürlichen Personen. Der KINOVEREIN darf seine Mittel ausdrücklich auch für Anschubs- und Gründungsfinanzierungen z.B. für eine Stiftung zum Zweck eines Kinobetriebs verwenden.

3. MITTEL

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der KINOVEREIN über die Mitgliederbeiträge sowie allfällige Spezialbeiträge der Mitglieder und Beiträge Dritter. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt und im Reglement festgehalten. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der KINOVEREIN motiviert die Mitglieder zur Organisation von Veranstaltungen im Filmbereich, um daraus Spenden, Sponsoringeinnahmen, Werbebeiträge usw. zu generieren.

4. MITGLIEDSCHAFT

Mitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche oder juristische Person werden. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme (Kopfstimmrecht). Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5. ERLÖSCHUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt – bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod – bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

6. AUSTRITT UND AUSSCHLUSS

Ein Vereinsaustritt ist per Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an das Präsidium gerichtet werden. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem KINOVEREIN ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

7. ORGANE DER VEREINE

Die Organe des KINOVEREINs sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Geschäftsstelle

DIE GENERALVERSAMMLUNG

Das oberste Organ des KINOVEREINs ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im letzten Quartal statt.

6 CINEASTISCHE GRÜNDE, DEM KINOVEREIN BEIZUTRETEN

KULTURGUT UNTERSTÜTZEN

Tue Gutes und profitiere! Mit dem Kinoverein unterstützt du das Kulturgut in der Region Thal Gäu und den angrenzenden Gebieten.

SOZIALKULTURELLE ENGANGEMENTS

Der Kinoverein unterstützt soziale und kulturelle Projekte. So wurden bereits Kinderfilme auf ukrainisch für die Flüchtlinge angeboten

 

GEMEINSCHAFTEN

Gemeinsam im Kino: Emotionen teilen und unvergessliche Momente erleben. Das ist der Dreh und Angelpunkt des Kinovereins.

 

BERUFLICHE UNTERSTÜTZUNG

Menschen, die vom Schicksal betroffen sind bekommen die Möglichkeit einer Wiedereingliederung.

 

VERGÜNSTIGUNGEN

Profitiere als Mitglied von Vergünstigungen und Spezialaktionen in Kooperation mit dem Kino Onik in Oensingen.